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Benutzungsordnung

für das Bürgerhaus der Ortsgemeinde Minderlittgen

1.   Die Ortsgemeinde Minderlittgen ist Eigentümer des Bürgerhauses. Sie übt das Hausrecht aus. Das Recht wird vom Ortsbürgermeister und den Beigeordneten wahrgenommen.

2.   Die Ortsgemeinde stellt das Bürgerhaus
- den Ortsvereinen zur Durchführung des Vereinslebens,
- anerkannten Selbsthilfegruppen, politischen Parteien und Wählergruppen die sich zur freiheitlich
  demokratischen Grundordnung bekennen, für Veranstaltungen im Rahmen ihrer Aufgaben und Ziele,
- der Volkshochschule für ihre Veranstaltungen,
- öffentlich rechtlichen Körperschaften bei Erfüllung ihrer Aufgaben,
- Personen für Familienfeiern (ausgenommen Discoabende  und Geburtstagsfeiern bis zur
  Vollendung des 17. Lebensjahres),
- Firmen für Veranstaltungen und Ausstellungen (eine Präsentation lebender Tiere ist
  ausgeschlossen),
nach Maßgabe der Gebührenordnung zur Verfügung.

3.   Die Benutzungserlaubnis wird auf Antrag durch schriftlichen Bescheid erteilt, in dem Nutzungsdauer und Nutzungszweck festgelegt sind.

4.   Das Bürgerhaus wird grundsätzlich durch Beauftragte der Ortsgemeinde geöffnet und geschlossen. Im Einzelfall kann dem Benutzer ein Schlüssel übergeben werden, der beim Ortsbürgermeister abzuholen und nach Beendigung der Benutzung wieder abzugeben ist.

5.   Eine erteilte Benutzungserlaubnis kann aus wichtigen Gründen, z. B. dringendem Eigenbedarf, erlaubniswidriger Benutzung oder Verstoß gegen die Benutzungsordnung zurückgenommen oder eingeschränkt werden.
Benutzer, die wiederholt gegen die Benutzungsordnung verstoßen oder das Bürgerhaus unsachgemäß gebrauchen, können von der Benutzung ganz ausgeschlossen werden.

Die Ortsgemeinde hat das Recht aus Gründen der Pflege, Unterhaltung und bei Bedarf für Vermietungen das Bürgerhaus vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen. Maßnahmen, die nach dieser Ziffer durchgeführt werden, lösen keine Entschädigungsansprüche aus, die Ortsgemeinde haftet auch nicht für evtl. Einnahmeverluste.

6.   Für die Benutzung des Bürgerhauses sind Gebühren in Form von Pauschalsätzen nach anliegender Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren zu entrichten.

7.   Bei Benutzung des Bürgerhauses ist, soweit nicht bereits anderweitig Regelungen getroffen sind, folgende Ordnung einzuhalten:

7.1. Die Benutzer haben das Bürgerhaus pfleglich zu behandeln, dies gilt insbesondere für Boden,       Wände und Einrichtungsgegenstände. Es ist Pflicht eines jeden Benutzers sich so zu verhalten,       daß die Kosten für die Unterhaltung und Betrieb so gering wie möglich gehalten werden können.       Es ist insbesondere untersagt in Wände oder Holzteile Nägel einzuschlagen oder Schrauben       einzudrehen.


7.2. Die Benutzer haben der Ortsgemeinde eine Vertrauensperson zu benennen, die die Aufsicht       wahrnimmt. Die Vertrauensperson hat dafür Sorge zu tragen, daß nach der Veranstaltung       Küchengeräte sofort nach der Benutzung gereinigt werden.
      Die Vertrauensperson ist auch dafür verantwortlich, daß nach der Veranstaltung die Zugangstüren       abgeschlossen werden. Soweit ein Schlüssel ausgehändigt wurde haftet sie dafür, daß dieser       nicht mißbräuchlich benutzt wird.

7.3 Der Benutzer haftet für Beschädigungen, soweit er oder ein Mitglied oder Gehilfe diese zu       vertreten haben. Beschädigungen oder Verluste sind sofort dem Ortsbürgermeister zu melden.

7.4.Die Ortsgemeinde überläßt dem Benutzer Bürgerhaus und Geräte in derzeitigem  Zustand. Der       Benutzer ist verpflichtet, die Geräte und Einrichtungsgegenstände auf ihre ordnungsgemäße       Beschaffenheit für den beabsichtigten Zweck zu überprüfen; er muß sicherstellen, daß schadhafte       Geräte oder Anlagen nicht genutzt werden.

7.5. Die Ortsgemeinde übernimmt keine Haftung für Unfälle, Beschädigungen oder Diebstahl
      (z. B. Kleidungsstücke). Der Benutzer stellt die Gemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen       seiner Bediensteten, Mitglieder, Beauftragte oder Besucher seiner Veranstaltungen oder sonstiger       Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Geräte und       Zugänge zu den Räumen stehen.

7.6. Nach Veranstaltungsende ist eine Reinigung (besenrein) der Räume und Einrichtungsgegen-      stände vom Benutzer durchzuführen. Die Endreinigung wird durch Beauftragte der Gemeinde       wahrgenommen. Bei Nutzung des Bürgerhauses über mehrere Tage, hat eine tägliche       Zwischenreinigung durch den Benutzer zu erfolgen.

8.   Mit der Benutzung unterwirft sich der Benutzer dieser Benutzungsordnung und erkennt sie an.

 

 

Minderlittgen, den 01.09.2000

 

gez. Hecking

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Hecking, Ortsbürgermeister