Impressum Login

 

 
 
Startseite Aktuelles Gemeinde Vereine Gewerbe Kontakt Archiv A-Z
 
 
 

S A T Z U N G

der Gemeinde Minderlittgen

über die Erhebung von Friedhofsgebühren

vom 12. Januar 2011

 

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1.      Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,

2.      bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1)    Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2)    Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1)    Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.

(2)    Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Minderlittgen, den 12. Januar 2011

Ortsgemeinde Minderlittgen

gez.: Axel Hecking                              (S)

Ortsbürgermeister


A n l a g e

zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Minderlittgen

 

I. Reihengrabstätten

1.   Überlassung einer Reihengrabstätte auch für Urnenbestattung an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a)   bis zum vollendeten 5. Lebensjahr                                                   100,00 €

b)  vom vollendeten 5. Lebensjahr ab                                                   300,00 €

c)   Zubettung einer Urne innerhalb der Ruhezeit                                    200,00 €

2.   Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an
Berechtigte nach Nr. 1                                                                         200,00 €

3.   Überlassung einer Rasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1
einschließlich der Pflegearbeiten für die Dauer der Ruhezeit

a) für eine Reihengrabstätte                                                                   1.500,00 €
aa) Zubettung einer Urne innerhalb der Ruhezeit                                       200,00 €

b) für eine Urnenreihengrabstätte                                                         900,00 €

 

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1.             a) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine zweistellige Grabstätte                                                                                             1.200,00 €

b) Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Bestattungen je Jahr für
eine zweistellige Grabstätte                                                                         40,00 €

c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. a) erhoben.

a)   Zubettung einer Urne innerhalb der Nutzungszeit                             200,00 €

2. a) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine Urnenwahlgrabstätte                                 400,00 €

b) Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Bestattungen je Jahr für
eine Urnenwahlgrabstätte                                                                  15,00 €

c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. a) erhoben.

 

 

III. Ausheben, Schließen und Einfriedungen der Gräber

Das Ausheben und Schließen der Gräber erfolgt durch die Ortsgemeinde. Es ist der Ortsgemeinde unbenommen, diese Aufgabe einem Unternehmen zu übertragen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu übernehmen.

Wird die Aufgabe nicht übertragen, sind folgende Gebühren zu berechnen:

1. Reihengräber für Verstorbene (§ 13 Friedhofssatzung)

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr                                                        150,00 €
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab                                                        350,00 €
c) Urnenbeisetzung je Beisetzung                                                              150,00 €

2. Wahlgräber – Einfachgräber – (§ 14 Abs. 3 Friedhofssatzung)

a) Doppel- und weitere Grabstellen                                                                      
für erste Bestattung                                                                         350,00 €
für jede weitere Bestattung                                                              350,00 €

b) Urnenbeisetzung je Beisetzung                                                         150,00 €

3. Schrittplatten für Einfriedungen
a) bei Doppelgrabstätten je Belegung                                                          20,00 €
b) bei Reihengrabstätten                                                                             20,00 €
c) bei Reihengrabstätten für Kinder                                                             10,00 €

 

 

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

 

 

V. Benutzung der Leichenhalle

Für die Benutzung der Leichenhalle                                                             65,00 €