S A T Z U N G
der Gemeinde Minderlittgen
über die Erhebung von
Friedhofsgebühren
vom 12. Januar 2011
Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der
Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der Vorschriften des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des
Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die
Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
1.
Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9
Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
2.
bei Umbettungen und Wiederbestattungen der
Antragsteller.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld
entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei
antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden
innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt
am 01.01.2011 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten
alle entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Minderlittgen, den 12.
Januar 2011
Ortsgemeinde Minderlittgen
gez.: Axel Hecking
(S)
Ortsbürgermeister
A n l a g e
zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde
Minderlittgen
I. Reihengrabstätten
1.
Überlassung einer Reihengrabstätte auch für Urnenbestattung an
Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
a)
bis zum vollendeten 5.
Lebensjahr 100,00
€
b)
vom vollendeten 5.
Lebensjahr ab 300,00
€
c)
Zubettung einer Urne
innerhalb der Ruhezeit 200,00
€
2.
Überlassung einer
Urnenreihengrabstätte an
Berechtigte nach Nr. 1 200,00
€
3. Überlassung einer Rasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1
einschließlich der Pflegearbeiten für die Dauer der Ruhezeit
a) für eine Reihengrabstätte 1.500,00
€
aa) Zubettung einer Urne innerhalb der
Ruhezeit 200,00
€
b) für eine Urnenreihengrabstätte 900,00
€
II. Verleihung von
Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
1.
a) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach §
2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine zweistellige Grabstätte 1.200,00
€
b)
Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Bestattungen je Jahr für
eine zweistellige Grabstätte 40,00
€
c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf
der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. a)
erhoben.
a)
Zubettung einer Urne
innerhalb der Nutzungszeit 200,00
€
2. a)
Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der
Friedhofssatzung für eine Urnenwahlgrabstätte 400,00
€
b)
Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Bestattungen je Jahr für
eine Urnenwahlgrabstätte 15,00 €
c) Für die
Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden
die gleichen Gebühren wie nach Buchst. a) erhoben.
III. Ausheben, Schließen
und Einfriedungen der Gräber
Das Ausheben und Schließen der Gräber erfolgt durch
die Ortsgemeinde. Es ist der Ortsgemeinde unbenommen, diese Aufgabe einem
Unternehmen zu übertragen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den
Gebührenschuldnern als Auslagen zu übernehmen.
Wird die Aufgabe nicht übertragen, sind folgende
Gebühren zu berechnen:
1. Reihengräber für Verstorbene (§ 13
Friedhofssatzung)
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 150,00
€
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 350,00
€
c) Urnenbeisetzung je Beisetzung 150,00
€
2.
Wahlgräber – Einfachgräber – (§ 14 Abs. 3 Friedhofssatzung)
a)
Doppel- und weitere Grabstellen
für erste Bestattung 350,00
€
für jede weitere Bestattung 350,00
€
b)
Urnenbeisetzung je Beisetzung 150,00
€
3. Schrittplatten für Einfriedungen
a) bei Doppelgrabstätten je Belegung 20,00
€
b) bei Reihengrabstätten 20,00
€
c) bei Reihengrabstätten für Kinder 10,00
€
IV. Ausgraben und
Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten
von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei
entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
V. Benutzung der
Leichenhalle
Für die Benutzung der Leichenhalle 65,00
€