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S A T Z U N G der Gemeinde Minderlittgen über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 12. Januar 2011 Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen: § 1 Allgemeines Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. § 2 Gebührenschuldner Gebührenschuldner sind: 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. § 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. § 4 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Minderlittgen, den 12. Januar 2011 Ortsgemeinde Minderlittgen gez.: Axel Hecking (S) Ortsbürgermeister A n l a g e zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Minderlittgen I. Reihengrabstätten 1. Überlassung einer Reihengrabstätte auch für Urnenbestattung an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 100,00 € b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 300,00 € c) Zubettung einer Urne innerhalb der Ruhezeit 200,00 € 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 200,00 € 3. Überlassung einer Rasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 einschließlich der Pflegearbeiten für die Dauer der Ruhezeit a) für eine Reihengrabstätte 1.500,00 € aa) Zubettung einer Urne innerhalb der Ruhezeit 200,00 € b) für eine Urnenreihengrabstätte 900,00 € II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten 1. a) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine zweistellige Grabstätte 1.200,00 € b) Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Bestattungen je Jahr für eine zweistellige Grabstätte 40,00 € c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. a) erhoben. a) Zubettung einer Urne innerhalb der Nutzungszeit 200,00 € 2. a) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine Urnenwahlgrabstätte 400,00 € b) Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Bestattungen je Jahr für eine Urnenwahlgrabstätte 15,00 € c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. a) erhoben. III. Ausheben, Schließen und Einfriedungen der Gräber Das Ausheben und Schließen der Gräber erfolgt durch die Ortsgemeinde. Es ist der Ortsgemeinde unbenommen, diese Aufgabe einem Unternehmen zu übertragen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu übernehmen. Wird die Aufgabe nicht übertragen, sind folgende Gebühren zu berechnen: 1. Reihengräber für Verstorbene (§ 13 Friedhofssatzung) a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 150,00 € b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 350,00 € c) Urnenbeisetzung je Beisetzung 150,00 € 2. Wahlgräber – Einfachgräber – (§ 14 Abs. 3 Friedhofssatzung) a) Doppel- und weitere Grabstellen für erste Bestattung 350,00 € für jede weitere Bestattung 350,00 € b) Urnenbeisetzung je Beisetzung 150,00 € 3. Schrittplatten für Einfriedungen a) bei Doppelgrabstätten je Belegung 20,00 € b) bei Reihengrabstätten 20,00 € c) bei Reihengrabstätten für Kinder 10,00 € IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. V. Benutzung der Leichenhalle Für die Benutzung der Leichenhalle 65,00 €