Kirchenbauverein der kath.
Kirchengemeinde,
Filialkirche Minderlittgen
Der Kirchenbauverein hat sich die Aufgabe
gestellt, die Erhaltung und Renovierung
des
Gotteshauses, die Filialkirche in
Minderlittgen,
als Ortsbildprägendes und als
kulturhistorisches
Gebäude in der Dorfmitte mit finanziellen
Mitteln
zu unterstützen.
(Näheres zur
Geschichte der Filialkirche finden Sie unter A – Z / Kirchengeschichte)
1.Vorsitzender :
Josef Simon, Neustraße 25, 54518
Minderlittgen
Wir sind auf ihre Unterstützung und Spenden angewiesen
Mit ihrer Spende tragen Sie zur Erhaltung unserer schönen
Filialkirche bei
Konten des Vereins
Sparkasse, Mittel-Mosel, Kto. 60009883,
BLZ 58751230
Raiffeisenbank Wittlich, Kto. 3931150, BLZ 58750954
Satzung
des Kirchenbauvereins
der kath. Kirchengemeinde, Filialkirche
Minderlittgen
Zuletzt geändert am 25.10.2002
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen “Kirchenbauverein der kath.
Kirchengemeinde, Filialkirche Minderlittgen”
Der Verein hat den Sitz in Minderlittgen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche
Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein hat den Zweck, die Finanzierung der notwendigen
Sanierung der Kirche, Altäre und Orgel in der Filialkirche in Minderlittgen zu
ermöglichen.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei
dessen Auflösung keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Über
die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei der
Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der
Ablehnung bekannt zu geben.
Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet durch den Austritt,
Ausschluss oder Tod. Die Mitgliedschaft juristischer Personen endet durch
Austritt, Ausschluss oder Auflösung.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen
hat oder mit der Zahlung seiner Beiträge trotz Mahnung mehr als sechs Monate
nach Ablauf des Rechnungsjahres in Rückstand ist. Der Beschluss bedarf der
Mehrheit des Vorstandes.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand. Er ist nur zum Jahresende zulässig unter Einhaltung einer Frist von
drei Monaten.
§ 4 Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden
folgendermaßen aufgebracht;
Durch den Beitrag der Mitglieder, der mindestens 15,00 Euro
jährlich beträgt,
der Betrag wird von der Mitgliederversammlung für das folgende
Geschäftsjahr festgelegt,
durch Spenden,
durch Zuschüsse Dritter,.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine
eigenwirtschaftlichen Interessen. Die gesamten Mittel des Vereins dürfen nur
für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der
Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn
das Interesse des Vereins es erfordert, oder ein Zehntel der Mitglieder dies
schriftlich verlangt. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine
Stimme.
Die Mitglieder ist für folgende Angelegenheiten zuständig;
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des
Vorstandes, Bestellung der Kassenprüfer,
Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages,
Wahl und Abberufung der von der Mitgliederversammlung zu wählenden
Mitglieder des Vorstandes,
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung
des Vereins.
§ 7 Einberufung und Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung
Jede Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des
Vorstandes oder seinem Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen und der Mitteilung der Tagesordnung einberufen.
Die Einladung erfolgt schriftlich.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes
oder seinem Stellvertreter geleitet.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der einfachen Mehrheit der erschienen Mitglieder, es sei denn, die Satzung
bestimmt ein anderes Stimmenverhältnis.
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von
drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung
von zwei Drittel aller Mitglieder.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll
erfasst, welches vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen
ist.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus den von der Mitgliederversammlung zu
wählenden Personen und aus drei geborenen Personen.
Alle Mitglieder des Vorstandes haben gleiches Stimmrecht.
Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.
Die von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre zu wählenden
Personen sind;
1. Vorsitzender
Stellvertretender Vorsitzender
Schriftführer
Kassenwart
Zwei Beisitzer
Als geborene Mitglieder des Vorstandes gelten;
Je ein Mitglied des Verwaltungsrates und des Pfarrgemeinderates,
der Organist der Filialkirche Minderlittgen.
Werden alle Verwaltungsratsmitglieder oder alle
Pfarrgemeinderatsmitglieder oder der Organist von der Mitgliederversammlung in
den Vorstand gewählt so erhöht sich die Zahl der zu wählenden Beisitzer auf
drei.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.
Vorsitzenden allein, oder durch den stallvertretenden Vorsitzenden mit einem
weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit sie nicht zwingend durch das Gesetz oder durch die Satzung der
Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der
Tagesordnung
Einberufung der Mitgliederversammlung
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Führung der Buchhaltung und Erstellung des Jahresberichtes
Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
Verwaltung des Vermögens
Entscheidung über die Verwendung des Vermögens zur Sanierung der
Kirche, Altäre und der Orgel der Filialkirche in Minderlittgen.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom
Vorsitzenden oder von dem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich
mindestens eine Woche vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung einberufen
werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner
Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so kann eine neue Sitzung
mit einer Frist von einer Woche bei gleicher Tagesordnung einberufen werden,
mit der Folge dass dann der Vorstand ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen
beschlussfähig ist, auf diese Folge ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Erschienen gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des amtierenden Vorsitzenden.
§ 11 Verwaltung und Rechnungsprüfung
Die Mittel des Vereins sind ordnungsgemäß zu verwalten. Die
Abrechnung ist jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung bestellte
Prüfer zu prüfen.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt sein Vermögen
an die kath. Kirchengemeinde Minderlittgen, Filialkirche Minderlittgen. Diese
hat ausschließlich zur Förderung des Verwendungszweckes zu verwenden und bis zu
dieser Verwendung getrennt von ihrem übrigen Vermögen zu verwalten.
Liquidatoren sind der Vorsitzende des Vorstandes und sein
Stellvertreter, die sich im Augenblick der Vereinsauflösung im Amt befinden.
Minderlittgen, den 19. April 2000
Gez. Unterschriften