Impressum Login

 

 
 
Startseite Aktuelles Gemeinde Vereine Gewerbe Kontakt Archiv A-Z
 
 
über uns Aktuelles Kontakt Login
 

Kirchenbauverein der kath. Kirchengemeinde,

Filialkirche Minderlittgen

 


Der Kirchenbauverein hat sich die Aufgabe

gestellt, die Erhaltung und Renovierung des

Gotteshauses, die Filialkirche in Minderlittgen,

als Ortsbildprägendes und als kulturhistorisches

Gebäude in der Dorfmitte mit finanziellen Mitteln

zu unterstützen.

 

(Näheres zur Geschichte der Filialkirche finden Sie unter A – Z / Kirchengeschichte)

 

 

1.Vorsitzender   :

Josef Simon, Neustraße 25, 54518 Minderlittgen

 

 

 

Wir sind auf ihre Unterstützung und Spenden angewiesen

 

Mit ihrer Spende tragen Sie zur Erhaltung unserer schönen Filialkirche bei

 

Konten des Vereins

Sparkasse, Mittel-Mosel, Kto. 60009883, BLZ 58751230

Raiffeisenbank Wittlich,   Kto. 3931150,   BLZ 58750954

 

 


 

Satzung

des Kirchenbauvereins

der kath. Kirchengemeinde, Filialkirche Minderlittgen

Zuletzt geändert am 25.10.2002

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen “Kirchenbauverein der kath. Kirchengemeinde, Filialkirche Minderlittgen”

Der Verein hat den Sitz in Minderlittgen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Verein hat den Zweck, die Finanzierung der notwendigen Sanierung der Kirche, Altäre und Orgel in der Filialkirche in Minderlittgen zu ermöglichen.

Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei dessen Auflösung keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei der Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.

Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet durch den Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Mitgliedschaft juristischer Personen endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder mit der Zahlung seiner Beiträge trotz Mahnung mehr als sechs Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres in Rückstand ist. Der Beschluss bedarf der Mehrheit des Vorstandes.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Jahresende zulässig unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

 

 

§ 4 Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden folgendermaßen aufgebracht;

Durch den Beitrag der Mitglieder, der mindestens 15,00 Euro jährlich beträgt,

der Betrag wird von der Mitgliederversammlung für das folgende Geschäftsjahr festgelegt,

durch Spenden,

durch Zuschüsse Dritter,.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen. Die gesamten Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.

 

 

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

 

§ 6 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich verlangt. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

Die Mitglieder ist für folgende Angelegenheiten zuständig;

Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Bestellung der Kassenprüfer,

Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages,

Wahl und Abberufung der von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitglieder des Vorstandes,

Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

 

 

§ 7 Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 Jede Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und der Mitteilung der Tagesordnung einberufen.

Die Einladung erfolgt schriftlich.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter geleitet.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der einfachen Mehrheit der erschienen Mitglieder, es sei denn, die Satzung bestimmt ein anderes Stimmenverhältnis.

Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von zwei Drittel aller Mitglieder.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll erfasst, welches vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

 

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus den von der Mitgliederversammlung zu wählenden Personen und aus drei geborenen Personen.

Alle Mitglieder des Vorstandes haben gleiches Stimmrecht.

Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.

Die von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre zu wählenden Personen sind;

1. Vorsitzender

Stellvertretender Vorsitzender

Schriftführer

Kassenwart

Zwei Beisitzer

Als geborene Mitglieder des Vorstandes gelten;

Je ein Mitglied des Verwaltungsrates und des Pfarrgemeinderates,

der Organist der Filialkirche Minderlittgen.

Werden alle Verwaltungsratsmitglieder oder alle Pfarrgemeinderatsmitglieder oder der Organist von der Mitgliederversammlung in den Vorstand gewählt so erhöht sich die Zahl der zu wählenden Beisitzer auf drei.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein, oder durch den stallvertretenden Vorsitzenden mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

 

 

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht zwingend durch das Gesetz oder durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

Einberufung der Mitgliederversammlung

Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Führung der Buchhaltung und Erstellung des Jahresberichtes

Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

Verwaltung des Vermögens

Entscheidung über die Verwendung des Vermögens zur Sanierung der Kirche, Altäre und der Orgel der Filialkirche in Minderlittgen.

 

 

 

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder von dem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich mindestens eine Woche vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so kann eine neue Sitzung mit einer Frist von einer Woche bei gleicher Tagesordnung einberufen werden, mit der Folge dass dann der Vorstand ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig ist, auf diese Folge ist in der Einladung besonders hinzuweisen. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Erschienen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des amtierenden Vorsitzenden.

 

 

§ 11 Verwaltung und Rechnungsprüfung

Die Mittel des Vereins sind ordnungsgemäß zu verwalten. Die Abrechnung ist jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung bestellte Prüfer zu prüfen.

 

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt sein Vermögen an die kath. Kirchengemeinde Minderlittgen, Filialkirche Minderlittgen. Diese hat ausschließlich zur Förderung des Verwendungszweckes zu verwenden und bis zu dieser Verwendung getrennt von ihrem übrigen Vermögen zu verwalten.

Liquidatoren sind der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter, die sich im Augenblick der Vereinsauflösung im Amt befinden.

 

 Minderlittgen, den 19. April 2000

 

 

Gez. Unterschriften